§ Mieter können immer mit einer Frist von drei Monaten kündigen
§ Für den Vermieter sind die Fristen gestaffelt und richten sich danach,
wie lange der Mieter schon in der Wohnung wohnt:
bis fünf Jahre -> drei Monate
bis acht Jahre -> sechs Monate
über acht Jahre -> neun Monate
Generell gilt: Der Mieter muss keinen Grund angeben, warum er kündigt.
Der Vermieter hingegen kann nicht einfach so kündigen, sondern braucht einen gewichtigen Grund
(zum Beispiel Eigenbedarf). Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az VIII ZR 27/04) kann
aber vertraglich vereinbart werden, dass der Mieter befristet auf sein Kündigungsrecht verzichtet.
Eine solche Vereinbarung im Formularmietvertrag ist jedoch wegen unangemessener Benachteiligung des
Mieters unwirksam, wenn die Dauer des Kündigungsverzichts mehr als vier Jahre beträgt.
Bei individuellen Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter erachtete der Bundesgerichtshof
allerdings auch einen Kündigungsverzicht von fünf Jahren für wirksam.