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First Immobilien Hannover, Verkauf und Vermietung von Wohn- und Gewerbeimmobilien. |
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1st-Immobilien Hannover
Mietrecht-InfosMieterhöhung
Drastische Mieterhöhungen - davor haben viele Mieter Angst.
Allerdings: Der Vermieter darf die Miete nicht nach Gutdünken in die Höhe treiben.
Vielmehr gibt es gesetzliche Regelungen.
Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahre darf der Vermieter die Miete
um nicht mehr als 20 Prozent anheben.
Frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung kann ein Vermieter
eine weitere geltend machen. Zudem muss die Miete zum Zeitpunkt
des Eintretens der Mieterhöhung 15 Monate lang unverändert gewesen sein.
Bei bestehenden Mietverhältnissen darf die Miete nach der Mieterhöhung die
Obergrenze der Spanne ortsüblicher Vergleichsmieten nicht übersteigen.
Allerdings: Bei Neuvermietungen darf der Vermieter 20 Prozent darüber
liegen - wenn keine Wohnungsknappheit vorliegt, gegebenenfalls noch mehr.
Liegt die Forderung des Vermieters bei 50 oder mehr Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete,
so handelt es sich gegebenenfalls um Mietwucher – eine Straftat,
die sogar mit Gefängnis bestraft werden kann.
Eine Mieterhöhung muss der Vermieter begründen, und zwar:
durch einen Mietspiegel oder
durch einen qualifizierten, nach wissenschaftlichen Kriterien erstellten Mietspiegel
(im Streitfall ist dieser rechtsgültig) oder
durch ein Gutachten von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder
durch die Nennung der Miethöhe von drei Vergleichswohnungen. Gibt es für einen Ort einen
Mietspiegel, so wird dieser von Gerichten üblicherweise als Maßstab herangezogen.
Übrigens: Eine Mieterhöhung ist keine einseitige Angelegenheit: Sie wird nur wirksam, wenn der Mieter auch zustimmt. Allerdings darf der Mieter nicht einfach die Mieterhöhung verweigern. Liegt die Miete nach der Erhöhung innerhalb der Spanne ortsüblicher Vergleichsmieten, muss er zustimmen. Tut er es nicht, kann der Vermieter auch auf Zustimmung klagen.
Indexmiete
Seit Einführung des neuen Mietrechts ist es möglich, einen sogenannten Index-Mietvertrag abzuschließen. Hier wird vereinbart, dass die Miete jährlich gemäß der Inflationsrate steigt – oder gegebenenfalls auch fällt (es gilt der vom statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland). Auch eine Staffelmiete, bei der vorab regelmäßige Anpassungen der Miethöhe vereinbart werden, ist zulässig.
Bei einer Mieterhöhung hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht. Er kann spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang des Mieterhöhungs-Schreibens außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.
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1st-Immobilien Hannover, Eduard Ripin e.K. Grabbestr.6 30165 Hannover-Vahrenwald
Tel.: 0511-899 47 10 Fax: 0511-899 47 21
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