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Verkauf und Vermietung von Wohn- und Gewerbeimmobilien.
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1st-Immobilien Hannover
Mietrecht-Infos

Schönheitsreparaturen


Der Wohnungswechsel und ein Ärgernis: Die Wohnung soll beim Auszug vom Mieter renoviert werden.
Doch der Vermieter kann vom Mieter nicht verlangen, alle möglichen Arbeiten durchzuführen.
Es gibt nur ganz bestimmte Renovierungen, die er dem Mieter aufbrummen darf.

Dies sind:
die üblichen Malerarbeiten wie Streichen von Wände, Decken, Heizkörpern und
Rohren, Innentüren, Außentüren- und Fenster von innen, gegebenenfalls das
Streichen von Fußböden, Tapezieren)

nicht jedoch weitergehende Renovierungen wie:
Abschleifen und Versiegeln von Parkett, Austausch des Teppichbodens,
Streichen der Fenster und Türen von außen, Fliesen neu verlegen...

Ausnahmen: Der Mieter beschädigt Gegenstände oder der Verschleiß ist übermäßig groß.
Dann muss er haften. In manchen Fällen muss der Mieter auch nicht renovieren.
Zum einen, wenn nichts im Mietvertragvereinbart wurde, zum anderen, wenn die Renovierungs-Klauseln
im Mietvertrag ungültig sind. Dies ist der Fall, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligen.

Solche Klauseln sind zum Beispiel:
  • Zu kurze Renovierungsfristen:
       zwei Jahre (Küche, Bad) bis fünf Jahre (Wohn- und Nebenräume) -> sind zu kurz
  • starre Renovierungsfristen
       (wenn der Mieter laut Fristenplan zu Schönheitsrenovierungen gezwungen wird,
       obwohl diese noch gar nicht nötig sind) -> zu starre Vereinbarung
  • doppelte Renovierungsklauseln
       (gemäß Fristenplan und zusätzlich beim Auszug) -> doppelt

    Der Vermieter kann auch nicht verlangen, dass der Mieter eine Fachfirma beauftragt.
    Er darf grundsätzlich selbst Hand anlegen, muss dabei aber eine handwerklich korrekte
    Arbeit mittlerer Art und Güte abliefern.

    Der Bundesgerichtshof sowie auch viele Fachgerichte haben inzwischen einen ziemlich
    engen Rahmen gesetzt, wann und welche Arbeiten vom Mieter durchzuführen sind.

    Gültige Mietvertragsklauseln
  • setzen angemessen lange Fristen: drei Jahre für Küche, Bäder, Toiletten,
       fünf Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure sowie sieben Jahren für sonstige Räume
  • sind nicht starr: Ist ein Raum noch nicht renovierungsbedürftig, muss der Mieter nichts tun.

  • 1st-Immobilien Hannover, Eduard Ripin e.K.    Grabbestr.6    30165 Hannover-Vahrenwald
    Tel.: 0511-899 47 10 Fax: 0511-899 47 21